Rechtliche Grundlagen

Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz)

Diesem verfassungsmäßigen Auftrag sind auch die Hochschulen verpflichtet. Dabei kommt der Frauenbeauftragten eine besondere Rolle zu, die durch Gesetze, Richtlinien, Ordnungen usw. bestimmt wird. Wesentliche Grundlage ist das Berliner Hochschulgesetz (BerlHG), das ihre Aufgaben, Pflichten und Rechte bestimmt, etwa ihr Informations-, Rede- und Antragsrecht in allen Kommissionen. So sind die Frauenbeauftragten „bei allen die Frauen betreffenden strukturellen, organisatorischen und personellen Maßnahmen sowie bei den entsprechenden Vorlagen, Berichten und Stellungnahmen zu beteiligen“ (§ 59 Abs. 6 BerlHG).

Weitere Grundlage ihrer Arbeit bildet das Landesgleichstellungsgesetz (LGG), das bei gleicher Qualifizierung die Bevorzugung von Frauen in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, verlangt (§ 8 Abs. 1 LGG).

Die aktuellen rechtlichen Grundlagen, auf die sich die Arbeit der Frauenbeauftragten stützt, sind im Folgenden gelistet:

Grundordnungsregelung über Wahl, Rechtsstellung und Aufgaben der Frauenbeauftragten von 2013

Grundgesetz, Art.3, Abs.2

Berliner Hochschulgesetz, § §  5, 59

Landesgleichstellungsgesetz

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Allgemeine Gleichstellungsstandards an den Berliner Hochschulen

Weiterhin hat sich die Musikhochschule Hanns Eisler vielfach selbst verpflichtet, Gleichstellung voranzubringen. 1997 hat sie gemäß des BerlHG Frauenförderrichtlinien (FFR) verabschiedet, um die Gleichbehandlung und Förderung von Frauen auf allen Ebenen zu sichern.

Frauenförderrichtlinien (FFR) von 1997

Hochschulvertrag, zuletzt für die Jahre 2018 bis 2022